Satzung

P r o l o g

Seit seiner Stiftung durch Rudolf von Steinfurt im Jahre 1133 hat das Prämonstratenserkloster Clarholz über Jahrhunderte einen Mittelpunkt christlicher Lebensgestaltung im Grenzland der Bistümer Münster, Osnabrück und Paderborn gebildet und dadurch die heimische Kultur und Kunst ebenso wie die bäuerliche und handwerkliche Arbeitswelt wesentlich geprägt.

Im Bewußtsein dieser großen historischen Bedeutung und mit dem Ziel, ihr neue Ausstrahlung zu geben, hat sich seit dem Jahre 1993 ein „Freundeskreis Propstei Clarholz“ zusammengefunden; dieser gründete am 13. Mai 1996 einen Verein und gab ihm die folgende

 

S a t z u n g

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Propstei Clarholz e. V.“ Er ist ein eingetragener Verein.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herzebrock-Clarholz.
(3) Das 1. Geschäftsjahr geht vom Tag der Gründung bis zum 31. 12. des Gründungsjahres. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Restaurierung und Pflege der historischen Propsteigebäude in Clarholz und seiner mit Plätzen, Gärten, Gräften und Alleen gestalteten Umgebung. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Erforschung der Geschichte der ehemaligen Prämonstratenserklöster Clarholz und Lette, durch Denkmalschutz und Denkmalpflege der Klosteranlage, durch eine der Geschichte angemessene Nutzung, durch Förderung von Kunst und Kultur und durch die Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius in Clarholz zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Zielrichtung des Vereins zu verwenden hat.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen, juristischen Personen und Personengesellschaften werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluß muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzuleiten. Gegen den Beschluß ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über eine nicht rechtzeitig eingelegte Berufung entscheidet der Vorstand. Über eine rechtzeitig eingelegte Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, die auf unverzügliche Einladung des Vorstandes binnen 6 Wochen nach Zugang der Berufung stattzufinden hat.
§5 Förderer
Der Verein kann durch Beschluß des Vorstandes Förderer aufnehmen, die den Verein ideell und/oder materielle unterstützen.
§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu leisten. Ehepaare sowie Lebenspartnerschaften im Sinne des LPartG haben insgesamt nur einen Mitgliederbeitrag zu entrichten, auch wenn beide Eheleute/Lebenspartner Vereinsmitglieder sind. Für besondere Zwecke oder aus besonderen Anlässen können auch Gemeinschaftsarbeiten festgesetzt werden; dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium,
c) die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er handelt nach außen im Sinne des § 26 BGB durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter oder eines der beiden weiteren Mitglieder. Dem erweiterten Vorstand gehören ferner zwei Beisitzer an, denen die Mitgliederversammlung einen besonderen Aufgabenkreis zuweisen kann.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes und eines Beisitzers wird ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode des Vorstandes gewählt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere
a) die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte einschl. der Verwaltung des Vereinsvermögens,
b) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und deren Beschlüssen,
c) die Vorbereitung und Durchführung von Kuratoriumsversammlungen,
d) das Aufstellen der Jahresrechnung zur Prüfung durch den Rechnungsprüfer und zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung,
e)  im Falle der Auflösung des Vereins die Liquidation, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung und angemessener Einladungsfrist ist nur erforderlich, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
(2) Der Vorsitzende muß zu einer Sitzung einladen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes schriftlich beantragen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens mit 2 Stimmen, gefaßt.
(4) Über die Sitzungen des Vorstandes ist auf Verlangen oder mindestens zwei seiner anwesenden Mitglieder vom Sitzungsleiter eine Niederschrift anzufertigen, die die Beratungspunkte und die gefaßten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und in den Vorstandsakten aufzubewahren.
§11 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht neben dem Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter aus bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen vom Vorstand Personen benannt werden, die den Zielen des Vereins durch besondere Sachkunde und seinen Aufgabengebieten nützlich sein können.
(2) Die sachkundigen Personen sind ehrenamtlich für den Verein tätig; ihnen dürfen für laufende Vereinsarbeiten keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Für besondere und vor allem umfangreiche Arbeiten können sie eine vom Vorstand zu bewilligende Vergütung erhalten.
(3) Der Vorstandsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums ein und leitet sie. Das Kuratorium kann unter Einbeziehung der anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit Beschlüsse fassen, die für den Vorstand empfehlende Wirkung haben.
§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist außer den in den Gesetzen oder dieser Satzung an anderen Stellen geregelten Fällen für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer,
b) Wahl der beiden Rechnungsprüfer und Beschlußfassung über die Jahresrechnung,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
e) Einzelmaßnahmen von herausragender Bedeutung, die für die Mitgliederversammlung durch Verfahrensbeschluß die Zuständigkeit an sich gezogen hat.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat mindestens ein Mal im Kalenderjahr stattzufinden. Weitere Versammlungen finden nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes sowie dann statt, wenn mindestens 30% der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich beim Vorstand verlangen.
(2) Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist zwischen zwei und vier Wochen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Anzeige in der Tageszeitung „Die Glocke“ unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung.
(3) Mindestens drei Mitglieder können schriftlich bis zum Ende des Tages vor der Versammlung beim Vorsitzenden eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung durch Verfahrensbeschluß.
§14 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellv. Vorsitzenden und danach durch ein von der Versammlung akzeptiertes weiteres Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Änderung der Satzung sowie in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich, wenn nicht weitere Anforderungen gestellt werden.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die behandelten Angelegenheiten und das Ergebnis der Abstimmung deutlich macht. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Vereinsakten zu nehmen.
§15 Rechnungsprüfer
Die Vereinskasse und die dazugehörenden Akten sind rechtzeitig vor der entscheidenden Mitgliederversammlung durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Sie tragen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vor und machen einen Entscheidungsvorschlag zur Entlastung des Vorstandes.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Regelung in dieser Satzung nichtig sein, ohne das die Nichtigkeit die gesamte Satzung ergreift, so ist die nichtige Regelung von der Mitgliederversammlung durch eine rechtzeitige Regelung, die in dem mit der nichtigen Regelung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
(2) Alle in dieser Satzung verwandten männlichen Funktionsbezeichnungen gelten in gleicher Weise für weibliche Vereinsmitglieder.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13. März 1996 von 12 anwesenden Personen beschlossen. Sie wurde am 21. 01.2015 aktualisiert und in dieser Form durch Einzelabstimmung von 26. Mitgliedern während der Mitgliederversammlung am 30. März 2015 bestätigt.

 

Herzebrock-Clarholz, den 30. März 2015

gez. der Vorstand